Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz ist nach § 36 Abs. 1 S. 2 LFAG u. a. für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen A und B, der Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten, der Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte sowie der Finanzausgleichsumlage verantwortlich. Es ermittelt auch die dazu maßgebenden Bemessungsgrundlagen.
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